Stadtrat beschließt neue Regeln für München nach Bayerischem Ladenschlussgesetz
Shopping-Nächte für München in 2026 festgelegt
Seit August 2025 gilt in Bayern ein neues Ladenschlussgesetz, das auch für München neue Regeln zu Abendöffnungen bringt. Die regulären Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr bleiben bestehen, zusätzlich sind nun individuelle Abendöffnungen von Geschäften sowie stadtweite Shopping-Nächte möglich. Der Münchner Stadtrat hat am 17. Dezember in der Vollversammlung über die Umsetzung in München entschieden.
Weitere Aktionen
Vier Shopping-Nächte an Werktagen 2026 in München
Das neue Bayerische Ladenschlussgesetz ermöglicht generell bis zu acht stadtweite Shopping-Nächte an Werktagen pro Jahr, an denen alle interessierten Handelsunternehmen in bayerischen Kommunen bis 24 Uhr öffnen dürfen.
Der Münchner Stadtrat hat nach vorherigen Beratungen im Kreisverwaltungsausschuss beschlossen, dass 2026 in München zunächst vier lange Shopping-Nächte stattfinden sollen. Damit werden zunächst nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Erfahrungen zu sammeln. Nach einem Jahr soll die Regelung gemeinsam mit Handel, Gewerkschaften und Kirchen bewertet werden.
Folgende vier Werktage werden zunächst in der Münchner Ladenschlussverordnung für lange Shopping-Nächte festgelegt:
- Freitag, 27. März 2026 | Erster Freitag im April - so dieser auf Karfreitag fällt, Freitag eine Woche zuvor (Karfreitag fällt auf 3. April 2026)
- Freitag, 30. Oktober 2026 | Freitag vor den Herbstferien
- Freitag, 27. November 2026 | Freitag nach dem 4. Donnerstag im November
- Samstag, 12. Dezember 2026 | Dritter Adventssamstag
Bei den verkaufsoffenen Sonntagen wird die Regelung in München nicht auf einen vierten möglichen Sonntag ausgeweitet. Weiterhin werden nur am Faschingssonntag, am ersten Oktoberfestsonntag und am Tag der Deutschen Einheit die Ladenöffnungen in bestimmten Gebieten und mit begrenztem Sortiment erlaubt.
Firmenindividuelle Abendöffnung in München
Unternehmen haben zusätzlich die Möglichkeit zu einer firmenindividuelle Abendöffnung: Jedes Geschäft in München darf an bis zu vier Werktagen im Jahr bis 24 Uhr öffnen, wenn der Termin mindestens 14 Tage vorher beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) angezeigt wird.
Das KVR hat den Handel nach Inkrafttreten der Regelung aktiv informiert – und das wurde 2025 bereits rege genutzt u.a. für den Black Friday (28. November) und den dritten Adventssamstag.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Anzeige erfolgt unbürokratisch über ein städtisches Onlineformular.
- Filialen müssen jeweils separat gemeldet werden. Einkaufszentren oder Passagen können ihre Anzeigen gemeinsam einreichen.
- Nicht zulässig sind Abendöffnungen an bestimmten Werktagen wie Aschermittwoch, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an mehreren Samstagen vor kirchlichen Gedenktagen.
Neu: Verkauf von Tourismusbedarf in der Altstadt an Sonntagen
Eine weitere Neuerung: In den Altstadt-Fußgängerzonen dürfen künftig Verkaufsstellen für Tourismusbedarf (ohne Bade- und Sportzubehör) an Sonn- und Feiertagen vom 1. April bis 15. Oktober sowie an den vier Adventssonntagen jeweils von 11 bis 19 Uhr öffnen. Karfreitag ist ausgenommen; fällt der 4. Adventssonntag auf Heiligabend, ist die Öffnung nur bis 14 Uhr erlaubt. Der räumliche Geltungsbereich entspricht der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung. Aufgrund der dauerhaft starken Touristenströme ist nur dieser Bereich in der Innenstadt als Ausflugsort rechtlich anerkannt.
Mehr zum Ladenschlussgesetz
Das Ladenschlussgesetz bringt außerdem zusätzliche Regelungen mit sich:
- Personallos betriebene Kleinstsupermärkte und E-Kioske bis 150 Quadratmeter dürfen an Werktagen durchgehend und grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Zulässig ist das übliche Warensortiment.
- Unverändert bleiben die allgemeinen Regeln für Zeiten außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr: Verkauf, Beratung, Vorführungen oder Anproben sind weiterhin untersagt, ebenso gelten strikte Vorgaben für „Tage der offenen Tür“
- Verstöße können mit Bußgeldern geahndet und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
- Tankstellen: dürfen rund um die Uhr öffnen. Außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten ist jedoch nur ein eingeschränktes Sortiment erlaubt (z. B. Betriebsstoffe, Kfz-Ersatzteile, Reisebedarf, kleine Mengen an Lebens- und Genussmitteln).
- Bäckereien/Konditoreien: Herstellungsbetriebe dürfen an Sonn- und Feiertagen drei Stunden zwischen 8 und 17 Uhr Backwaren verkaufen. Das Aufbacken zählt als Herstellung. Die Öffnungszeit muss vor Ort klar ausgeschildert sein und den örtlichen Gottesdienstzeiten Rechnung tragen.
- Blumenläden: dürfen zusätzlich an Sonn- und Feiertagen 10–12 Uhr öffnen; an Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag sogar 9–15 Uhr. Gilt nur für Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen anbieten. Nicht erlaubt am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Weitere spezielle Ausnahmen ergeben sich aus der Münchner Ladenschlussverordnung.