Neue Regeln zu Abendöffnungen in München
Shopping-Nächte und Abendöffnungen in München
Seit August 2025 gilt in Bayern ein neues Ladenschlussgesetz, das auch für München neue Regeln zu Abendöffnungen bringt. Die regulären Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr bleiben bestehen, zusätzlich sind nun individuelle Abendöffnungen von Geschäften sowie stadtweite Shopping-Nächte möglich. Unter anderem am Black Friday und am Samstag vor dem 3. Advent kann man in München länger shoppen.
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Zentrale Shopping-Nächte
Das neue Ladenschlussgesetz ermöglicht künftig bis zu acht stadtweite Shopping-Nächte pro Jahr, an denen alle interessierten Handelsunternehmen in München bis 24 Uhr öffnen dürfen. Die konkreten Termine müssen jedoch noch in einer Ladenschlussverordnung durch den Münchner Stadtrat festgelegt werden.
Voraussichtlich wird der Stadtrat im Dezember über die neuen Gestaltungsmöglichkeiten beraten. Bereits im Oktober hatte das Kreisverwaltungsreferat (KVR) Handel, Gewerkschaften und Kirchen zu einem Runden Tisch eingeladen, um frühzeitig Stellungnahmen einzuholen – ein Austausch, der von allen Beteiligten positiv aufgenommen wurde.
Da die Entscheidung jedoch erst im Dezember fällt, wird es für das Jahr 2025 vermutlich keine stadtweite Shopping-Nacht geben, an der alle Geschäfte ohne weitere Anzeige teilnehmen könnten.
Firmenindividuelle Abendöffnung in München
Für Unternehmen bleibt daher ausschließlich die zweite Regelung - die firmenindividuelle Abendöffnung: Jedes Geschäft in München darf an bis zu vier Werktagen im Jahr bis 24 Uhr öffnen, wenn der Termin mindestens 14 Tage vorher beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) angezeigt wird.
Das KVR hat den Handel nach Inkrafttreten der Regelung aktiv informiert – und das wird bereits rege genutzt: über 170 Abendöffnungen wurden für 2025 gemeldet, darunter für den Black Friday (28. November) und den dritten Adventssamstag.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Die Anzeige erfolgt unbürokratisch über ein städtisches Onlineformular.
- Filialen müssen jeweils separat gemeldet werden. Einkaufszentren oder Passagen können ihre Anzeigen gemeinsam einreichen.
- Nicht zulässig sind Abendöffnungen an bestimmten Werktagen wie Aschermittwoch, Karsamstag, Heiligabend, Silvester sowie an mehreren Samstagen vor kirchlichen Gedenktagen.
Mehr zum Ladenschlussgesetz
Das Ladenschlussgesetz bringt außerdem zusätzliche Regelungen mit sich:
- Personallos betriebene Kleinstsupermärkte und E-Kioske bis 150 Quadratmeter dürfen an Werktagen durchgehend und grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Zulässig ist das übliche Warensortiment.
- Unverändert bleiben die allgemeinen Regeln für Zeiten außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr: Verkauf, Beratung, Vorführungen oder Anproben sind weiterhin untersagt, ebenso gelten strikte Vorgaben für „Tage der offenen Tür“
- Verstöße können mit Bußgeldern geahndet und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Ausnahmen und Sonderregelungen
- Tankstellen: dürfen rund um die Uhr öffnen. Außerhalb der regulären Ladenöffnungszeiten ist jedoch nur ein eingeschränktes Sortiment erlaubt (z. B. Betriebsstoffe, Kfz-Ersatzteile, Reisebedarf, kleine Mengen an Lebens- und Genussmitteln).
- Bäckereien/Konditoreien: Herstellungsbetriebe dürfen an Sonn- und Feiertagen drei Stunden zwischen 8 und 17 Uhr Backwaren verkaufen. Das Aufbacken zählt als Herstellung. Die Öffnungszeit muss vor Ort klar ausgeschildert sein und den örtlichen Gottesdienstzeiten Rechnung tragen.
- Blumenläden: dürfen zusätzlich an Sonn- und Feiertagen 10–12 Uhr öffnen; an Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag und 1. Adventssonntag sogar 9–15 Uhr. Gilt nur für Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen anbieten. Nicht erlaubt am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
Weitere spezielle Ausnahmen ergeben sich aus der Münchner Ladenschlussverordnung.